Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) § 42

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__42.html

Die Verpflichtungsklage ist gemäß § 113 Abs. 5 VwGO begründet, wenn die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (vgl. insoweit auch Adressatentheorie).

Die Verpflichtungsklage stellt neben der Anfechtungsklage eine weitere Klage des zu beherrschenden „Standardrepertoire“ im Verwaltungsrecht dar und ist ebenfalls in § 42 I VwGO geregelt (genauer: § 42 I Alt. 2, 3 VwGO).02.11.2020