{"id":1273,"date":"2024-01-07T15:22:39","date_gmt":"2024-01-07T14:22:39","guid":{"rendered":"https:\/\/speefak.spdns.de\/www.trafficwars.de\/?page_id=1273"},"modified":"2024-01-07T21:00:55","modified_gmt":"2024-01-07T20:00:55","slug":"strassenverkehrsordnung-stvo","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/speefak.spdns.de\/www.trafficwars.de\/rechtliches\/strassenverkehrsordnung-stvo\/","title":{"rendered":"Stra\u00dfenverkehrsordnung (StVO)"},"content":{"rendered":"<h1><span style=\"font-size: 24pt;\"><u>Stra\u00dfenverkehrs Ordnung (StVO) \u00a7 5 \u00dcberholen<\/u><\/span><\/h1>\n<p>(1) Es ist links zu \u00fcberholen.<\/p>\n<p>(2) \u00dcberholen darf nur, wer \u00fcbersehen kann, dass w\u00e4hrend des ganzen \u00dcberholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. \u00dcberholen darf ferner nur, wer mit wesentlich h\u00f6herer Geschwindigkeit als der zu \u00dcberholende f\u00e4hrt.<\/p>\n<p>(3) Das \u00dcberholen ist unzul\u00e4ssig:<\/p>\n<dl>\n<dt>1. bei unklarer Verkehrslage oder<\/dt>\n<dt>2. wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.<\/dt>\n<dd><\/dd>\n<\/dl>\n<p>(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zul\u00e4ssigen Gesamtmasse \u00fcber 7,5 t f\u00fchrt, darf unbeschadet sonstiger \u00dcberholverbote nicht \u00fcberholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>(4) Wer zum \u00dcberholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gef\u00e4hrdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim \u00dcberholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. <b>Beim \u00dcberholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fu\u00df Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug F\u00fchrenden betr\u00e4gt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und au\u00dferorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einm\u00fcndungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts \u00fcberholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer \u00fcberholt, muss sich so bald wie m\u00f6glich wieder nach rechts einordnen. Wer \u00fcberholt, darf dabei denjenigen, der \u00fcberholt wird, nicht behindern.<\/b><\/p>\n<p>(4a) Das Ausscheren zum \u00dcberholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzuk\u00fcndigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.<\/p>\n<p>(5) Au\u00dferhalb geschlossener Ortschaften darf das \u00dcberholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angek\u00fcndigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, d\u00fcrfen entgegenkommende Fahrzeugf\u00fchrende nicht geblendet werden.<\/p>\n<p>(6) Wer \u00fcberholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erh\u00f6hen. Wer ein langsameres Fahrzeug f\u00fchrt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle erm\u00e4\u00dfigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das \u00dcberholen m\u00f6glich ist. Hierzu k\u00f6nnen auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.<\/p>\n<p>(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ank\u00fcndigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu \u00fcberholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu \u00fcberholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links \u00fcberholen. Auf Fahrbahnen f\u00fcr eine Richtung d\u00fcrfen Schienenfahrzeuge auch links \u00fcberholt werden.<\/p>\n<p>(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, d\u00fcrfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit m\u00e4\u00dfiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts \u00fcberholen.<\/p>\n<hr \/>\n<h1><span style=\"font-size: 24pt;\"><u>Stra\u00dfenverkehrs-Ordnung (StVO) \u00a7 11 Besondere Verkehrslagen<\/u><\/span><\/h1>\n<p>(1) <b>Stockt der Verkehr, darf trotz Vorfahrt oder gr\u00fcnem Lichtzeichen nicht in die Kreuzung oder Einm\u00fcndung eingefahren werden, wenn auf ihr gewartet werden m\u00fcsste.<\/b><\/p>\n<p>(2) Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Au\u00dferortsstra\u00dfen mit mindestens zwei Fahrstreifen f\u00fcr eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, m\u00fcssen diese Fahrzeuge f\u00fcr die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem \u00e4u\u00dferst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen f\u00fcr eine Richtung eine freie Gasse bilden.<\/p>\n<p>(3) Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muss darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; auf einen Verzicht darf man nur vertrauen, wenn man sich mit dem oder der Verzichtenden verst\u00e4ndigt hat.<\/p>\n<hr \/>\n<h1><span style=\"font-size: 24pt;\"><u>Stra\u00dfenverkehrs-Ordnung (StVO) \u00a7 16 Warnzeichen<\/u><\/span><\/h1>\n<p>(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,<\/p>\n<dl>\n<dt><b>1. wer au\u00dferhalb geschlossener Ortschaften \u00fcberholt (\u00a7 5 Absatz 5) oder<\/b><\/dt>\n<dt><b>2. wer sich oder Andere gef\u00e4hrdet sieht.<\/b><\/dt>\n<dd><\/dd>\n<\/dl>\n<p>(2) Wer einen Omnibus des Linienverkehrs oder einen gekennzeichneten Schulbus f\u00fchrt, muss Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle n\u00e4hert und solange Fahrg\u00e4ste ein- oder aussteigen, soweit die f\u00fcr den Stra\u00dfenverkehr nach Landesrecht zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde (Stra\u00dfenverkehrsbeh\u00f6rde) f\u00fcr bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. Im \u00dcbrigen darf au\u00dfer beim Liegenbleiben (\u00a7 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (\u00a7 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer Andere durch sein Fahrzeug gef\u00e4hrdet oder Andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Ann\u00e4herung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Stra\u00dfen.<\/p>\n<p>(3) Schallzeichen d\u00fcrfen nicht aus einer Folge verschieden hoher T\u00f6ne bestehen.<\/p>\n<p>(4) Keine Schallzeichen im Sinne der Abs\u00e4tze 1 und 3 sind akustische Fahrzeugwarnsysteme im Sinne der Artikel 3 Satz 2 Nummer 22, Artikel 8 und Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 540\/2014 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 \u00fcber den Ger\u00e4uschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalld\u00e4mpferanlagen sowie zur \u00c4nderung der Richtlinie 2007\/46\/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70\/157\/EWG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131) in der jeweils geltenden Fassung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Stra\u00dfenverkehrs Ordnung (StVO) \u00a7 5 \u00dcberholen (1) Es ist links zu \u00fcberholen. 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